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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 197/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3
1. Ist der Antragsgegner gerichtlich zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands (hier: Halogenstrahler) verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse; zugrunde zu legen ist der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten.

2. Bei einem Beseitigungsverlangen ist für die Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten zugrunde zu legen.


Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm an den Dachbalken auf der Nord-, Ost- und Südseite des Anwesens angebrachten vier Halogenstrahler samt elektrischen Zuleitungen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.1.2003 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 15.9.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners verworfen und den Geschäftswert in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 1000 EUR festgesetzt. Gegen die Verwerfung seines Rechtsmittels richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig von der Höhe des Beschwerdewerts zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1990, 141/142).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteige. Der Antragsgegner sei lediglich insofern beschwert, als er für die Beseitigungskosten aufzukommen habe; diese würden nur etwa 100 EUR betragen. Auch wenn man zusätzlich noch das Sicherheits- und Lichtbedürfnis des Antragsgegners berücksichtige, liege die Beschwer nicht über 750 EUR.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ist der Antragsgegner durch Gerichtsbeschluss zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse. Dieses wird in der Regel maßgeblich durch den Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten bestimmt (vgl. BayObLG WuM 1998, 688 f.; Staudinger/Wenzel WEG § 48 Rn. 24; Bärmann/Merle WEG 9. Aufl. § 48 Rn. 39). Der Senat geht davon aus, dass der so ermittelte Wert hier 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG) nicht übersteigt.

4. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.

Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 500 EUR festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG); die Entscheidungen der Vorinstanzen werden entsprechend abgeändert.

Für die Geschäftswertfestsetzung ist das Interesse aller Beteiligter maßgebend. Wertbestimmend ist bei einem Beseitigungsverlangen wie beim Wert der Beschwer des Antragsgegners der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich Einbau- und Beseitigungskosten (BayObLG WuM 1998, 688 f.).



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